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Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen “Sport-Club Rhode e.V.”. Sein Sitz ist Rhode. Gegründet wurde er am 15. Juni 1946 durch Gründungsversammlung.

Nach einer fast zehnjährigen Spielpause wurde am 11. November 1966 der aktive Sport und Spielbetrieb wieder aufgenommen.

Die Vereinsfarben sind “schwarz und weiß”.

§ 2

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die gemeinsame Pflege und Förderung des Sports aller Art.

Er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Verwaltungsausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 3

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Der Verein nutzt deswegen Mittel aller Art nur zu sportlichen und jugendfördernden Aufgaben.

§ 4

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 5 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Unbescholtene werden.

§ 6

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Hauptvorstandes. Der Leiter der Abteilung, bei der sich das Mitglied sportlich betätigen möchte, ist zu hören. Minderjährige müssen das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§ 7

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen; passive solche, die sich nicht sportlich betätigen, sondern den Verein, insbesondere finanziell, fördern wollen. Als Jugendmitglieder gelten alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben, mindestens 25 Jahre dem Verein angehören und das 65. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Ableben.

§ 9

Der Austritt ist nur zum Schluß des laufenden Kalendervierteljahres möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu erklären.
Treten besondere Umstände ein, die einen vorzeitigen Austritt erforderlich machen bzw. rechtfertigen - wie Wohnungswechsel, Zahlungsunfähigkeit usw. -, so entscheidet der Hauptvorstand.

§ 10 - Verstöße gegen die Satzung

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand.

Ausschließungsgründe sind:

- Schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten;
- bewußte Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit;
- ehrenrührige strafbare Handlungen;
- Nichtzahlungen von Beiträgen.

Gegen den Beschluß des Hauptvorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Mitglied - hat durch Einschreibebrief zu erfolgen - die Entscheidung der Hauptversammlung beantragt werden.

Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Über den Ausschluß jugendlicher Mitglieder wegen Nichtzahlung der Beiträge entscheidet der Vorstand nach Anhören des Jugendwartes endgültig.

§ 11 - Rechte und Pflichten des Mitgliedes

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.

§ 12 - Beiträge

Das Mitglied ist zur Zahlung von Vereinsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe und Form von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden.

Der Beitrag sollte bargeldlos im Einzugsverfahren einmal jährlich entrichtet werden.

Wird der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Termin: 15.01., 15.02. des folgenden Kalenderjahres) nicht gezahlt, wird das Mitglied gemäß § 10 auf Beschluß des Hauptvorstandes ausgeschlossen.

§ 13 - Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind:

- Die Mitgliederversammlung,
- der Hauptvorstand,
- der geschäftsführende Vorstand.

§ 14 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

Regelmäßig im ersten Viertel eines Jahres als ordentliche Hauptversammlung; ferner als außerordentliche Hauptversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die
Tagesordnung der Hauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:

- Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlags,
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Wahl des Hauptvorstandes und der Kassenprüfer,
- Satzungsänderungen,
- Anträge

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Anträge sind eine Woche vor der Versammlung einzureichen und an den Vorstand zu richten. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt sind, können gleichfalls in der Hauptversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit Mehrheit einer Dringlichkeit zustimmt.

§ 15

Der Vorsitzende kann außer der ordentlichen Hauptversammlung bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einladung der Mitglieder hierzu erfolgt durch Aushang. Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

§ 16 - Hauptvorstand

Dem Hauptvorstand gehören an:

- Der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schrift- und Geschäftsführer/in
- der/die Kassenwart/in
- der/die Leiter/in der Jugendfußballsparte
- der/die Leiter/in der Fußballsparte
- der/die Leiter/in der Tischtennissparte
- der/die Leiter/in der Gymnastiksparte
- der/die Leiter/in der Kindergymnastiksparte
- der/die Leiter/in der Eltern- und Kindsparte für Freizeitsport
- der/die Platzwart/in
- der/die Platzkassierer/in und -ordner/in

Der Hauptvorstand wird einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr.

Folgende Entscheidungen werden vom Hauptvorstand getroffen:

- Anschaffen von Sportgeräten, die im Einzelfall 500,- DM nicht übersteigen;

- sportliche Veranstaltungen mit finanziellen Verpflichtungen, die im Einzelfall 500,- DM nicht übersteigen.

§ 17 - Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schrift - und Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt, und zwar in der genannten
Reihenfolge.

Der Verein wird rechtsgeschäftlich in jedem Einzelfall von einem dieser Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung des Vereins, der Satzung der Sportverbände, der gesetzlichen Bestimmungen und der durch die Haupt- und Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.

§ 18 - Wahlen und Abstimmungen

Jedes aktive und passive Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung ein Geschäft mit ihm betrifft.

§ 19

Der Hauptvorstand und der geschäftsführende Vorstand werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet im Laufe des Jahres ein Mitglied der genannten Vorstände aus, so wird der Vertreter kommissarisch vom Hauptvorstand eingesetzt. Auf der nächsten Jahreshauptversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.

Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
Die Wahl ist öffentlich und erfolgt durch Handzeichen. Sie erfolgt geheim, auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.

§ 20

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung.

§ 21

Die Versammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 22 - Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.

Die Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 23 - Protokolle

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung oder der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 24 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25

Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses wählt die Hauptversammlung drei Kassenprüfer, die nicht im Vorstand sein dürfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Versammlung vorzulegen.

§ 26 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden.

Der Beschluß bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder. Mitglieder, die an einer Teilnahme an der Hauptversammlung verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben. Bei Nichtabgabe gilt ihre Stimmenthaltung.

§ 27

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsfeuerwehr Rhode, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 28 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

§ 29 - Ehrungen

Der SC Rhode e.V. ehrt Mitglieder für “besondere Verdienste um den Verein”, aufgrund langjähriger Mitgliedschaft und ehrenamtlicher Mitarbeit mit einer Ehrennadel und Spieler, die ihre aktive Laufbahn beendet haben, mit einer Medaille.

Die Ehrennadel für “besondere Verdienste um den Verein” besteht aus dem Vereinsabzeichen, einem goldenen Kranz und dem Schriftband “Verdienstnadel”.

Die Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft besteht

- für 15 jährige Vereinsmitgliedschaft: Aus dem Vereinsabzeichen mit silbernem Kranz und der Jahreszahl “15”;

- für 25 jährige Vereinsmitgliedschaft: Aus dem Vereinsabzeichen mit goldenem Kranz und der Jahreszahl “25”.

Die Ehrennadel für ehrenamtliche Mitarbeit (mehr als 10 Jahre ununterbrochen) besteht aus dem Vereinsabzeichen, einem goldenen Kranz und dem Schriftband “Für treue Dienste”.

Spieler, die ihre aktive Laufbahn beendet haben, 30 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre ununterbrochen für den SC Rhode e.V. gespielt haben, erhalten eine Medaille eines Fußballers und der Gravur:
“ Zur Erinnerung SC Rhode e.V.
Datum des letzten Spieles”

Die Verleihung der aufgeführten Auszeichnungen ist in den jeweiligen Stufen nur einmal möglich. Sie erfolgt grundsätzlich bei

- der Jahreshauptversammlung des Vereins,
- einer offiziellen Veranstaltung des Vereins.

Bei Zugrundelegung der Mitgliederzeiten gilt als Stichtag der 31.12. (Ende des Ge schäftsjahres).

Die Aufgeführten Auszeichnungen werden auf Beschluß des Hauptvorstandes
mit Zweidrittelmehrheit verliehen.

§ 30 - Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 04.02.95 einstimmig angenommen worden.

Sie tritt mit der Genehmigung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.Januar 1977 außer Kraft.

Die Eintragung der Satzung erfolgt beim Amtsgericht Helmstedt.


Rhode, 11. Februar 1995

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