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§ 1 - Name, Sitz und ZweckDer Verein führt den Namen “Sport-Club Rhode e.V.”. Sein Sitz ist Rhode. Gegründet wurde er am 15. Juni 1946 durch Gründungsversammlung. Nach einer fast zehnjährigen Spielpause wurde am 11. November 1966 der aktive Sport und Spielbetrieb wieder aufgenommen. Die Vereinsfarben sind “schwarz und weiß”. § 2Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die gemeinsame Pflege und Förderung des Sports aller Art. Er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Verwaltungsausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. § 3Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Der Verein nutzt deswegen Mittel aller Art nur zu sportlichen und jugendfördernden Aufgaben. § 4Der Verein ist politisch und religiös neutral. § 5 - MitgliedschaftMitglied kann jeder Unbescholtene werden. § 6Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Hauptvorstandes. Der Leiter der Abteilung, bei der sich das Mitglied sportlich betätigen möchte, ist zu hören. Minderjährige müssen das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. § 7Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen; passive solche, die sich nicht sportlich betätigen, sondern den Verein, insbesondere finanziell, fördern wollen. Als Jugendmitglieder gelten alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben, mindestens 25 Jahre dem Verein angehören und das 65. Lebensjahr vollendet haben. § 8Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Ableben. § 9Der Austritt ist nur zum Schluß des laufenden Kalendervierteljahres
möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen zu erklären. § 10 - Verstöße gegen die SatzungÜber den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand. Ausschließungsgründe sind: - Schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten; Gegen den Beschluß des Hauptvorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Mitglied - hat durch Einschreibebrief zu erfolgen - die Entscheidung der Hauptversammlung beantragt werden. Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Über den Ausschluß jugendlicher Mitglieder wegen Nichtzahlung der Beiträge entscheidet der Vorstand nach Anhören des Jugendwartes endgültig. § 11 - Rechte und Pflichten des MitgliedesDie ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. § 12 - BeiträgeDas Mitglied ist zur Zahlung von Vereinsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe und Form von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Der Beitrag sollte bargeldlos im Einzugsverfahren einmal jährlich entrichtet werden. Wird der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Termin: 15.01., 15.02. des folgenden Kalenderjahres) nicht gezahlt, wird das Mitglied gemäß § 10 auf Beschluß des Hauptvorstandes ausgeschlossen. § 13 - Organe des VereinsOberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind: - Die Mitgliederversammlung, § 14 - MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist einzuberufen: Regelmäßig im ersten Viertel eines Jahres als ordentliche
Hauptversammlung; ferner als außerordentliche Hauptversammlung,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die
Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher
durch Aushang. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Die - Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Anträge sind eine Woche vor der Versammlung einzureichen und an den Vorstand zu richten. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt sind, können gleichfalls in der Hauptversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit Mehrheit einer Dringlichkeit zustimmt. § 15Der Vorsitzende kann außer der ordentlichen Hauptversammlung bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einladung der Mitglieder hierzu erfolgt durch Aushang. Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind. § 16 - HauptvorstandDem Hauptvorstand gehören an: - Der/die 1. Vorsitzende Der Hauptvorstand wird einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr. Folgende Entscheidungen werden vom Hauptvorstand getroffen: - Anschaffen von Sportgeräten, die im Einzelfall 500,- DM nicht übersteigen; - sportliche Veranstaltungen mit finanziellen Verpflichtungen, die im Einzelfall 500,- DM nicht übersteigen. § 17 - Geschäftsführender VorstandDer geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schrift - und
Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in. Jeder von ihnen
ist allein zur Vertretung berechtigt, und zwar in der genannten Der Verein wird rechtsgeschäftlich in jedem Einzelfall von einem dieser Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung des Vereins, der Satzung der Sportverbände, der gesetzlichen Bestimmungen und der durch die Haupt- und Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse. § 18 - Wahlen und AbstimmungenJedes aktive und passive Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung ein Geschäft mit ihm betrifft. § 19Der Hauptvorstand und der geschäftsführende Vorstand werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet im Laufe des Jahres ein Mitglied der genannten Vorstände aus, so wird der Vertreter kommissarisch vom Hauptvorstand eingesetzt. Auf der nächsten Jahreshauptversammlung ist Neuwahl vorzunehmen. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Wahl bedarf
der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen
schriftlichen Zustimmung gewählt werden. § 20Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. § 21Die Versammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. § 22 - VorstandssitzungenVorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. § 23 - ProtokolleÜber jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung oder der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Kenntnis zu bringen. § 24 - GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 25Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses wählt die Hauptversammlung drei Kassenprüfer, die nicht im Vorstand sein dürfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Versammlung vorzulegen. § 26 - Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder. Mitglieder, die an einer Teilnahme an der Hauptversammlung verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben. Bei Nichtabgabe gilt ihre Stimmenthaltung. § 27Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsfeuerwehr Rhode, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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